Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung

abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt das Angebot als unverbindlich. Telefonische, telegrafische und mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Die in unseren Drucksachen enthaltenen Unterlagen, wie Maß- und Gewichtsangaben. Abbildungen und Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderung besteht. Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung unsererseits, so hat uns der Besteller bei Regressansprüchen schadlos zu halten. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

 

3. Preise

Die Preise werden in € gestellt und verstehen sich je nach unserer Wahl ab Werk oder Verkaufsraum ohne Verpackung plus MwSt. Fracht, Porto und Wertversicherung schließen unsere Preise nicht ein. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit unsererseits. Nicht listenmäßige Erzeugnisse oder solche mit Zwischenmaßen unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Aufpreis, der vor der Auftragserteilung zu vereinbaren ist. Unterbleibt die Vereinbarung oder ist die genaue Festsetzung der Preise nicht möglich, so erfolgt diese unter Zugrundelegung der entstandenen Selbstkosten mit einem entsprechenden Kalkulationsaufschlag. Unsere Preise verstehen sich aufgrund der gegenwärtigen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse. Sollten sich wesentliche Änderungen aus den Kosten für die Grund- und Hilfsstoffe, aus Lohn- und Frachterhöhung sowie aus deren Veränderungen kalkulatorisch als notwendig erweisen, so sind wir berechtigt, eine Anpassung der Preise vorzunehmen. Im Falle einer Preiserhöhung gilt der erhöhte Preis, bei fester Verpflichtung des Bestellers, als vereinbart.

 

4. Zahlungsbedingungen

Falls in der schriftlichen Bestätigung nicht anders vereinbart, hat die Zahlung spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen, und zwar in bar oder auf dem Überweisungsweg, ohne irgendwelche Abzüge und unter Ausschluss der Aufrechnung und Zurückhaltung. Das gilt auch für Teillieferungen. Maßgebend für den Beginn der Zahlungsfrist ist das Rechnungsdatum. Bei Erzeugnissen, die für die Bestellung besonders konstruiert und hergestellt werden, hat die Zahlung in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen, und zwar 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Lieferung, Rest 30 Tage nach Berechnung.

Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn er wegen einer Forderung in Verzug gerät oder gegen die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Bestimmungen verstößt. Das gilt auch bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Bestellers. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen. Zur Annahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir sie an, so wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Der Diskontsatz, die Spesen und alle mit Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten sind vom Besteller zu tragen. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so sind wir berechtigt, ab Fälligkeit unserer Forderungen Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens. Lieferung an für uns unbekannte Firmen erfolgt nur gegen Voreinsendung des Betrages oder unter Nachnahme als Wertsendung. Sonderanfertigungen werden an solche Firmen nur gegen entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die Verrechnung der Anzahlung bei der Restzahlung erfolgt. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns zu deren Abänderung. Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann rechtskräftig, wenn sie ausdrücklich vereinbart und bestätigt werden.

 

5. Lieferung

Alle Lieferzeiten werden nach sorgfältiger Abstimmung genannt. Sie sind aber rechtlich nicht bindend.

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z. B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen usw.). Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns dem Besteller möglichst mitgeteilt. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen. Wir sind zu Teillieferungen auf Kosten des Bestellers berechtigt. Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, können wir Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder erklären, dass die Leistung unterbleibt. Im letzteren Falle hat der Besteller, die bis dahin angefallenen Aufwendungen zu ersetzen und Schadenersatz wegen Nichtausführung der Lieferung zu leisten.

Geraten wir durch grobe Fahrlässigkeit unsererseits in Verzug, so kann der Besteller im Schadenfalle eine Entschädigung von höchstens 1/2 v. H. des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5 v. H. des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt, beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

 

6. Gefahrenübergang (Versand)

Mit der Übergabe des Materials an einen Betriebsfremden oder Frachtführer bzw. mit der Absendung vom Werk geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden von uns nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt. Abweichungen von dem Versandzettel oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Wir sind in solchen Fällen zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.

 

7. Mängelhaftung

Fehlerhafte Lieferungen werden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist kostenlos ersetzt. Wir leisten Gewähr für die Dauer eines halben Jahres vom Liefertage an gerechnet bei einschichtigem Betrieb. Der Besteller muß uns Gelegenheit geben, uns von der Berechtigung von Beanstandungen durch eine Besichtigung zu überzeugen. Für Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- oder anderer Natureinflüsse. Bei den zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Erzeugnissen, auch solchen, die aus unserer Fertigung stammen, wird keine Haftung für das Verhalten beim Härten oder bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material bei der Bearbeitung schadhaft, so ist uns ein entsprechender Teil des vereinbarten Preises zu vergüten. Bei Sonderanfertigungen haften wir nur für verschuldete, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur bei Gestellung durch uns insoweit, daß wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgerechte Ausführung. Wird uns die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, daß das Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht. Der Besteller kann aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen, daß unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach unserer Wahl neu geliefert werden. In allen vorgenannten Fällen sind anderweitige Ansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, insbesondere solcher auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz einschließlich Ersatz der Folgeschäden, ausgeschlossen. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen, wenn eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung unmöglich oder mangelhaft ist, von uns schuldhaft verzögert oder zu Unrecht verweigert wird. Durch unberechtigte Mängelrüge entstehende Kosten trägt der Besteller. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne unsere Zustimmung Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum, bis sämtliche, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird unsere Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947, Absatz 1, BGB überträgt und die Sache für uns mit in Verwahrung behält. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er hat jedoch gegenüber dem Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt aufrechtzuerhalten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die dem Verkäufer aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Wir können gegebenenfalls verlangen, dass der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Bestellers oder auf unsere Veranlassung übergeben werden. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Begleichung aller Forderungen für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen an den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 30 v. H., so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Der Verkäufer ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware selber in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers dem Verkäufer gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das Werk ist Erfüllungsort für die aus dem Vertrag folgenden Verpflichtungen beider Parteien. Erfüllungsort für die Zahlung: Allershausen. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist ausschließlicher Gerichtsstand Allershausen. Wir können jedoch auch den Besteller bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen. Zwischen den Vertragsparteien gilt nur deutsches Recht. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einzelnen dieser oder anderer Vertragsbedingungen lassen die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

 

10. Einkaufsbedingungen des Bestellers

Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie

vom Besteller zugrunde gelegt wurden und wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.